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Die Aufgaben des Präsidenten der Abgeordnetenkammer

Der Präsident der Abgeordnetenkammer wird von der Abgeordnetenversammlung in der ersten Sitzung der neuen Legislaturperiode gewählt.Im ersten Wahlgang ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich, im zweiten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und ab dem dritten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Art. 4 GO).


Der Präsident vertritt die Abgeordnetenkammer und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Geschäfte (Art. 8 GO).

Die Geschäftsordnung sieht vor, dass der Präsident:


die Einhaltung der Geschäftsordnung in allen Gremien der Abgeordnetenkammer überwacht und über deren Auslegung entscheidet, sofern erforderlich nach Anhörung der Stellungnahme des Ausschusses für Geschäftsordnung, dessen Vorsitz er führt; Rundschreiben und Bestimmungen zur Auslegung der Geschäftsordnung erlässt; auf der Grundlage der in der Geschäftsordnung festgesetzten Kriterien über die Zulässigkeit von Gesetzentwürfen, Änderungsanträgen und Tagesordnungen, von Weisungs- und Aufsichtsakten entscheidet;


die Organisation der Arbeiten in der Abgeordnetenkammer wahrnimmt, indem er die Konferenz der Fraktionsvorsitzenden einberuft und das Programm und den Terminkalender festlegt, wenn die in der Geschäftsordnung vorgeschriebene Mehrheit unter den Fraktionsvorsitzenden nicht erreicht wird (Art. 23 und 24 GO);


den Vorsitz der Versammlung und der Gremien führt, die mit der Organisation der Arbeiten und der allgemeinen Geschäftsführung der Abgeordnetenkammer beauftragt sind (Präsidium, Konferenz der Fraktionsvorsitzenden, Ausschuss für Geschäftsordnung); die Mitglieder der internen Gremien zur institutionellen Garantie (Ausschuss für Geschäftsordnung, Wahlausschuss, Ausschuss für die nach Artikel 68 der Verfassung beantragte Genehmigungen) ernennt;


den guten Ablauf der vom Generalsekretär geleiteten internen Verwaltung der Abgeordnetenkammer gewährleistet, welcher ihm gegenüber verantwortlich zeichnet (Art. 67 GO.).